1. Zweck und Tätigkeiten
Art 1:
Der Naturschutzverein Egerkingen fördert die Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt in Egerkingen.
Art 2:
Der vorgenannt beschriebene Zweck soll erreicht werden durch:
a) Förderung des Naturschutzgedankens im Allgemeinen. Als Sektion des Kantonalen Vogelschutzverbandes im Besonderen Schutz der einheimischen Vogelwelt.
b) Mitarbeit bei der Landschaftsplanung.
c) Mithilfe bei der Ausarbeitung von Richtlinien zugunsten der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt.
d) Veranstaltung von Exkursionen und Vorträgen.
e) Gewinnung der Jugend für die Bestrebungen des Naturschutzes.
2. Mitgliedschaft, Pflichten und Rechte
Art 3:
Der Verein bildet eine Sektion des Vogelschutzverbandes des Kantons Solothurn und besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Passivmitgliedern ohne Stimmrecht
- Gönnern
Als Aktivmitglied kann jedermann, der in bürgerlichen Ehren und Pflichten steht, aufgenommen werden, ferner juristische Personen. Es wird keine Altersgrenze festgelegt, wobei bei Jungmitgliedern das Einverständnis der elterlichen Gewalt vorliegen muss. Wenn eine Person spontan und freiwillig einen grösseren Betrag an die Bestrebungen des Vereins leistet, wird er als Gönner bezeichnet.
Mitglieder und Gönner des Vereins, die sich in besonderem Masse für dessen Belange eingesetzt haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Aufnahme und Ernennungen erfolgen definitiv durch die Mitgliederversammlung.
Art 4:
Die Anmeldung zum Beitritt in den Verein ist dem Vorstand schriftlich einzureichen, der unter Genehmigung der Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet.
Art 5:
Mitglieder, welche den Interessen des Vereins entgegenarbeiten, oder mit ihren Beiträgen um ein Jahr im Rückstand sind, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und verlieren alle Rechte gegenüber dem Verein.
Die Aktivmitglieder haben folgende Pflichten:
a) Leistung von Fronstunden
b) Bezahlung des Jahresbeitrages
c) Die Mitglieder sollen überall im Sinne der Statuten wirken. Jedes Mitglied ist gehalten, Vorkommnisse, die gegen die Vereinsinteressen verstossen, sofort dem Vereinspräsidenten zu melden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Fronstundenpflicht entbunden, haben aber volles Stimmrecht.
Passivmitglieder bezahlen einen Betrag, dessen Höhe in ihrem Ermessen liegt. Sie haben weder Pflichten noch Rechte, können aber an allen Vereinsanlässen teilnehmen.
Im Verlaufe des Jahres ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Jahresbeitrages.
Art 6:
Wenn ein Fünftel (Art 64.3 ZGB) der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangt, so ist diese durch den Vorstand einzuberufen und hat innert 4 Wochen stattzufinden.
3. Organisation
Art 7:
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gewählte Spezialkommissionen
d) Die Rechnungsrevisoren.
A) Die Mitgliederversammlung
Art 8:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird aus sämtlichen Ehren- und Aktivmitgliedern, die je eine Stimme haben, gebildet.
Art 9:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Quartal des Jahres statt.
Art 10:
In die Kompetenzen der Vereinsversammlung fallen:
1. Genehmigung und Abänderung der Statuten.
2. Aufstellung des jährlichen Tätigkeitsprogrammes und Kreditbewilligungen.
3. Festsetzung des Jahresbeitrages.
4. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
6. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
7. Wahl von Spezialkommissionen.
8. Vollmachterteilung an den Vorstand oder an Spezialkommissionen für den Abschluss von Verträgen.
9. Beschlussfassungen über Anträge des Vorstandes und über Anträge und Anregungen von Mitgliedern.
10. Beschlussfassung über den Beitritt zu Verbänden für Naturschutzinteressen.
11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Art 11:
Beschlüsse werden, sofern es die Statuten nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Die Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Abstimmungen müssen durchgeführt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder diese verlangt.
Art 12:
Die Leitung der Mitgliederversammlung steht dem Präsidenten zu, stellvertretenderweise dem Vicepräsidenten oder allenfalls einem vom Vorstand zu wählenden Vorstandsmitglied.
Art 13:
Anträge der Vereinsmitglieder zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens 4 Wochen vor deren stattfinden dem Vorstand schriftlich einzureichen. Dies gilt auch für Austritte aus dem Verein. Die Traktanden der Mitgliederversammlung sind den Vereinsmitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich zuzustellen. Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte beschliessen.
B) Der Vorstand
Art 14:
Der Vorstand besteht aus den von der Versammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählten Präsidenten, dem Vicepräsidenten und 7 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstitutioniert sich selbst.
Art 15:
Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte, führt die Vereinsbeschlüsse durch und vertritt den Verein nach aussen. Er besitzt eine Finanzkompetenz bis zu 1000 Franken pro Jahr und zwar ausserhalb des Budgets.
Art 16:
Der Präsident oder der Vicepräsident leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Alle den Verein betreffenden Korrespondenzen sind an den Präsidenten zu richten und alle Rechnungen sind von ihm zu visieren.
Der Vicepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Verhinderungs- oder Abtretungsfalle.
Der Aktuar führt das Protokoll über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und unterstützt den Präsidenten in der Führung der Vereinskorrespondenz.
Der Kassier besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er führt das Mitgliederverzeichnis. Dieses darf ohne Zustimmung des Vorstandes nicht an Drittpersonen ausgehändigt werden. Die Vereinsrechnung ist jeweils auf Ende des Kalenderjahres abzuschliessen. Der Vorstand sowie die Rechnungsrevisoren sind jederzeit berechtigt, Einblick in die Kassenführung zu nehmen.
Die Beisitzer sind verpflichtet, die übrigen Funktionäre in deren Arbeit zu unterstützen. Präsident, Vicepräsident, Aktuar und Kassier zeichnen kollektiv zu zweien für den Verein.
C) Spezialkommissionen
Art 17:
Die Mitgliederversammlung kann zur Behandlung, Beratung und Lösung wichtiger Vereinsgeschäfte Spezialkommissionen bestellen. Das gleiche Recht steht dem Vorstand zu.
D) Rechnungsrevisoren
Art 18:
Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre zwei Rechnungsrevisoren, welche die Jahresrechnung prüfen und Antrag an die Mitgliederversammlung stellen. Die Amtszeit der Rechnungsrevisoren ist auf zwei Amtsperioden beschränkt.
4. Finanzen
Art 19:
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Beiträgen der Mitglieder, der Passivmitglieder, der Gönner, allfälligen Subventionen und Zuwendungen sowie aus dem Ergebnis von Sonderveranstaltungen.
Art 20:
Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen.
Art 21:
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art 22:
Die den Vorstandsmitgliedern und den Mitgliedern von Spezialkommissionen erwachsenen Spesen, Porti, Kosten für die Vertretung des Vereins an Tagungen, Fahrspesen, etc., werden ihnen von der Vereinskasse gegen Rechnungstellung zurückerstattet. Die Spesenrechnungen sind bis Jahresende einzureichen. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, auf Kosten der Vereinskasse als Entschädigung für ihre Tätigkeit ein Essen in angemessenem Rahmen durchzuführen.
5. Auflösung
Art 23:
Die Auflösung des Vereins kann nur gültig durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der wenigstens ¾ sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder vertreten sind und wenn hiervon mindestens ¾ der Stimmberechtigten für die Auflösung stimmen.
Art 24:
Im Falle einer Auflösung des Vereins sind alle laufenden Verbindlichkeiten aus dem Vereinsvermögen zu regeln. Ein allfälliger Überschuss darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden, sondern wird bei der Gemeindekasse Egerkingen in Verwahrung gegeben. Sollte in der Gemeinde ein Verein mit gleichen Zweckbestimmungen gegründet werden, so ist das Vereinsvermögen diesem zu überweisen.
Art 25:
Mit der Annahme dieser neuen Statuten durch die Mitgliederversammlung treten die Statuten vom 15. Dezember 1951 mit allen in den darauffolgenden Jahren gefassten Ergänzungsbeschlüssen ausser Kraft.
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 27.März 1992 genehmigt und beschlossen.